2018: Volksbegehren der FW zur Abschaffung der STRABS

lesen Sie hierzu unseren aktuellen Artikel im Bachgau-Boten vom 11.01.2018 oder verfolgen Sie im Video die Debatte zur 1. Lesung zur Abschaffung im Bayerischen Landtag vom 29.11.2017.


2016: Abschaffung der Straßenausbaubeiträge im Landtag gescheitert

In der Abstimmung am 25.02.2016 im bayerischen Landtag wurde die Reform des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zur Abschaffung der Strassenausbaubeiträge in Bayern abgelehnt.

Lediglich wurde nur ein "Reförmchen", eingebracht von der CSU, auf Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners  beschlossen. Nachdem bereits über 25% der bayerischen Städte und Gemeinden (BayStMI-Stand: 2015) die Ungerechtigkeit bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen für Straßen, Parkplätze und öffentliche Flächen erkannt und daher in der Vergangenheit nicht umgesetzt hatten (z.B. Aschaf­fenburg, München, etc.), bleibt es auch künftig nicht fair für die Grundstücks­eigentümer der restlichen Städte und Gemeinden. Das Bundesland Baden-Württemberg schafft es seit Jahren, seine Straßen in gutem Zustand zu erhalten ohne die Anlieger über Gebühr zu belasten – nur eben ungefähr zwei Drittel der Kommunen im wohlhabenden Bayern schafft das nicht. Mit der neuen Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde eine Chance vertan, die Kosten auf möglichst alle Bürger gleichmäßig zu verteilen, die einen Nutzen von den öffentlichen Straßen, Wegen, Parkplätzen und Grünanlagen haben. Denn je größer die Gemeinschaft, desto kleiner wäre die Belastung für den Einzelnen gewesen.

 

Nunmehr gibt es zwar die Möglichkeit, von den Grundstückseigentümern wiederkehrende Zahlungen zu erheben und dadurch den einmaligen Kostenblock mit nur 4 Wochen Zahlungsfrist bei Sanierungs­maßnahmen der Straßen zu reduzieren, jedoch bleiben weiterhin die Anlieger die hauptsächlichen Lastenträger einer solchen Maßnahme. Offiziell gibt es jetzt auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde im Einzelfall Kosten erlassen können, soweit diese das 0,4-fache des Verkehrswerts des Grundstücks überschreiten. Neu ist auch die Möglichkeit einer Übergangsregelung, wonach Grundstücke bis zu 20 Jahre von den widerkehrenden Beiträgen ausgenommen bleiben können, wenn bereits einmalige Zahlungen geleistet wurden.